· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Ermäßigter Steuersatz auch bei Erneuerung des Hauswasseranschlusses
| Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist nicht nur dann zugrunde zu legen, wenn ein Hauswasseranschluss vom Wasserversorgungsunternehmen erstmals gelegt wird, sondern auch bei einer Änderung oder Erneuerung (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 18.4.2012, Az: VIII ZR 253/11, Abruf-Nr. 121721 ). |
PRAXISHINWEIS | Betroffene Eigentümer, bei denen in Rechnungen für diese Leistungen der reguläre Umsatzsteuersatz ausgewiesen wurde, können vom Wasserversorgungsunternehmen verlangen, dass diese Rechnungen berichtigt werden. Es handelt sich um einen unrichtigen Steuersatz im Sinne von § 14c Abs. 1 UStG. Außerdem können sie innerhalb der Verjährungsfrist die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen. |
Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 1 | ID 34558680