23.11.2018 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises nur bei Differenzrückzahlung an Kunden
| Wer einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer-Betrag in der Rechnung ausweist, schuldet auch den überhöhten Betrag. Allerdings erlaubt § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz die Korrektur des überhöhten Umsatzsteuerausweises per Rechnungsberichtigung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Korrektur beim Finanzamt grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger zuvor den Differenzbetrag erstattet hat (BFH, Urteil vom 16.05.2018, Az. XI R 28/16, Abruf-Nr. 202641 ). |
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