· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen von Arzneimitteln im nicht kommerziellen Reiseverkehr
von StB Niko Hümmer, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen
| Warenlieferungen in das Drittland (Ausfuhrlieferungen) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für den Verkauf von Arzneimitteln und Waren an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Damit Apotheker diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können, ist insbesondere auf die Dokumentation und das Vorliegen der notwendigen Nachweise zu achten. |
Voraussetzungen und erforderliche Nachweise
Eine Ausfuhr von Arzneimitteln im Reiseverkehr liegt vor, wenn der Erwerber aus dem Drittlandsgebiet diese im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet mitnimmt. Als Reisende gelten Touristen (Urlauber), Berufspendler, aber auch Käufer, die eigens zum Einkaufen aus dem Drittlandsgebiet in die EU kommen. Die Steuerbefreiung wird dem Apotheker gemäß § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) gewährt, wenn
- der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,
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