· Nachricht · Ungewisse Verbindlichkeiten
Rückstellung für Bonuspunkte bzw. Gutscheine aus Kundenbindungsprogrammen
| Bei einem Bonussystem, bei dem die Verpflichtung zur Einlösung der Bonuspunkte wirtschaftlich gesehen durch die Umsätze der Vergangenheit veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vor (Finanzgericht [FG] Nürnberg, Urteil vom 25.04.2019, Az. 4 K 1050/17 ; Rev. beim Bundesfinanzhof [BFH]: IV R 20/19). |
Die entscheidende Frage war, ob in einem solchen Fall die Voraussetzungen für ein steuerliches Passivierungsverbot für einnahmen- und gewinnabhängige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen. Das FG hat dies verneint, weil die Verpflichtung zur Akzeptanz der Bonuspunktgutscheine als Zahlungsmittel hier nicht durch den Anfall von Einnahmen oder Gewinnen veranlasst war, sondern die Einlösung nur der Entledigung bestehender Verpflichtungen diente.