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  • 25.10.2016 · Fachbeitrag · Vermietung

    Verbilligte Vermietung: Vergleichsmaßstab ist die Bruttomiete

    | Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete – d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähigen Kosten – zu verstehen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 10.05.2016, Az. IX R 44/15, Abruf-Nr. 188537 ). |