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  • 23.09.2016 · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Ein marktübliches Disagio kann sofort abgezogen werden

    | Ein Disagio ist grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nur dann nicht, wenn es zu am aktuellen Kreditmarkt unüblichen Konditionen abgeschlossen wurde. Sofern eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wird, indiziert dies die Marktüblichkeit (Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.03.2016, Az. IX R 38/14, Abruf-Nr. 186613 ). |