22.10.2014 · Fachbeitrag · Werbungskosten
Keine beruflich veranlassten Umzugskosten bei Beseitigung von Mietschäden
| Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten vom Steuerpflichtigen unabhängig vom berufsbedingten Umzug ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags entstanden sind (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.4.2014, Az. 5 K 231/11, Abruf-Nr. 142490 ). |
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