· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Haftung des Geschäftsführers für nachträgliche Umsatzsteuer
| Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person haftet zwar grundsätzlich, soweit Steueransprüche durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Haftung nach § 69 AO des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers entfällt nach dem Urteil des FG Köln aber, wenn er nach steuerlicher Beratung ein Veräußerungsgeschäft als nicht umsatzsteuerbar behandelt und daher eine Netto-Kaufpreisvereinbarung abschließt ( FG Köln 12.6.13, 3 K 1178/07, Abruf-Nr. 133702 ). |
Liegen die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht vor, kommt keine Haftung des Geschäftsführers für die unzutreffende Behandlung des Verkaufs in Betracht, da ihn insoweit kein grobes Verschulden trifft. Der Geschäftsführer trifft durch eine vorher eingeholte rechtliche Beratung ausreichend Vorsorge für den Fall, dass das Geschäft später zulasten der GmbH als umsatzsteuerpflichtig angesehen werden könnte.
Der Vertreter handelt nicht grob fahrlässig, wenn er einen Steuerberater über den geplanten besonderen Sachverhalt zutreffend und umfassend informiert, sich von diesem Auskunft geben lässt und sich darauf verlässt. Dafür ist kein schriftliches Gutachten des Steuerberaters nötig.
Hinweis | Gegen die Entscheidung wurde die Revision zugelassen, die mittlerweile beim BFH anhängig ist (Rev. unter V R 33/13).