· Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Kassenführung
Aktuelle Rechtsprechung zur Zuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung
von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BFH (14.8.18, XI B 2/18, Abruf-Nr. 205478 ) hat darüber entschieden, ob das Finanzamt zur Schätzung gem. § 162 AO befugt ist, wenn bei einer Registrierkasse Stornierungen in den Tagesendsummenbons (Z-Bons) nicht ausgewiesen sind, sondern allein die verbleibende Differenz. Zugleich hat der BFH Stellung bezogen, inwieweit Schätzungen nach amtlichen Richtsatzsammlungen als geeignet erscheinen. |
1. Ausgangsfall
Der Steuerpflichtige betrieb in den Jahren 09 und 10 ein Restaurant. Die Einnahmen wurden ausschließlich als Bargeschäfte erwirtschaftet und der Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Für die Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen benutzte der Gastronom eine Registrierkasse, die Z-Bons erstellte. Im Zuge einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt auf Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung Zuschätzungen vor und erhöhte die Umsatzsteuerfestsetzung. Die Schätzungsbefugnis in diesem Zusammenhang leitete das Finanzamt daraus ab, dass die Kasse so eingestellt gewesen ist, dass Tageseinnahmen über Stornierungen und Retouren ohne Darstellung in den Z-Bons gemindert werden konnten. Zudem wurden diese nicht täglich ausgedruckt.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Steuerpflichtige die Frage geklärt sehen, ob die fehlenden täglichen Ausdrucke von Z-Bons und etwaig nicht aufgezeichnete Stornierungs- und Retourenbuchungen einen derart schwerwiegenden formellen Kassenführungsfehler darstellen, dass für eine Hinzuschätzung die Anwendung von Richtsätzen ausreichend ist. Im Ergebnis bejaht der BFH diese Frage.
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