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  • 20.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092791

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.05.2009 – 10 Sa 183/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 durch XXX für Recht erkannt:

    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
    Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.01.2009, Az.: 6 Ca 593/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    2. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand:

    Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Zeugnisses.

    Der Kläger war vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2008 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.600,00 als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm mit Datum vom 31.07.2008 folgendes Arbeitszeugnis:

    „Herr A., , geboren am 28. März 1974 in Y-Stadt, war vom 01. Januar 2007 bis 31. Juli 2008 in unserem Unternehmen als Arbeiter im Bereich Montage/Vormontage beschäftigt.

    Er hatte dort folgende Aufgaben:

    - Teile/Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (richtiger Typ, Anzahl),
    - Fehlbestände melden,
    - bereitgestellte Teile/Komponenten am eingerichteten Arbeitsplatz nach Vorgabe, unter Anwendung einfach zu handhabender Werkzeuge und Verbindungstechniken (z. B. Schrauben, Kleben, Stecken) in vorgegebener Zeit montieren,
    - im Rahmen allgemeiner Anweisungen Funktionsfähigkeit (z. B. Dichtheit, Beschaffenheit, Maßhaltigkeit, etc.) prüfen.

    Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Interesse und stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

    Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei.

    Herr A. scheidet aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Juli 2008 aus unserem Unternehmen aus.

    Wir wünschen ihm für seinen beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.“

    Mit seiner am 04.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger, dass die Beklagte den drittletzten Satz wie folgt umformuliert:

    „Er war stets zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“

    Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.01.2009 (dort Seite 3-6 = Bl. 25-28 d. A.) Bezug genommen.

    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für die begehrte überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung. Die Verhaltsbeurteilung "einwandfrei" bringe eine befriedigende Führung zum Ausdruck und stelle damit eine durchschnittliche Verhaltensbeurteilung dar (BAG Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - EzA § 109 GewO Nr. 4). Folglich hätte der Kläger im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass im vorliegenden Fall eine überdurchschnittliche Beurteilung gerechtfertigt sei. Ein entsprechender Vortrag sei nicht erfolgt, so dass der Kläger darlegungs- und beweisfällig geblieben sei. Die Beklagte habe daher durch die Erteilung des Arbeitszeugnisses vom 31.07.2008 den Zeugnisanspruch gemäß § 109 GewO erfüllt. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 9 des Urteils (= Bl. 29-31 d. A.) Bezug genommen.

    Der Kläger, dem das Urteil am 19.03.2009 zugestellt worden ist, hat am 27.03.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

    Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die besondere Konstellation der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Zeugnis nicht beachtet. Die Beklagte habe seine Leistung mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und damit mit „gut“ bewertet. Mit der anschließenden Verhaltensbeurteilung „Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei“ habe sie Selbstverständlichkeiten zum Ausdruck gebracht. Solche Selbstverständlichkeiten ließen konkludent darauf schließen, dass gerade mit der Erwähnung ein Hinweis auf sonst fehlende bzw. sonst mangelnde Eigenschaften gesehen werden solle. Mit der Hervorhebung dieser Selbstverständlichkeiten könne der Eindruck entstehen, der Arbeitnehmer sei unzuverlässig. Im Zusammenhang mit einer überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ werde diese entwertet. Gerade durch die Hervorhebung der Selbstverständlichkeiten, die ansonsten keiner besonderen Erwähnung bedürften im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung entstehe der Eindruck eines unverständlichen Widerspruchs. Es stelle sich in einer derartigen Konstellation die Frage, ob den Arbeitnehmer auch in einem solchen Fall die Darlegungs- und Beweislast treffe. Es sei unstreitig, dass seine Leistung überdurchschnittlich mit „gut“ zu bewerten sei. Weshalb dann das Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten derart abfällig als befriedigend und damit lediglich durchschnittlich bewertetet werde, erschließe sich nicht und falle einem dritten Arbeitgeber sofort auf. Um dem Anspruch auf ein richtiges Zeugnis zu genügen, habe der Arbeitgeber zur Vermeidung des Eindrucks einer Abwertung der Leistung darzulegen und zu beweisen, dass sein Verhalten nur durchschnittlich gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.03.2009 (Bl. 39-41 d. A.) Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.01.2009, Az.: 6 Ca 593/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das ihm unter dem 31.07.2008 erteilte Zeugnis dahin zu berichtigen, dass sein Verhalten wie folgt bewertet wird:

    „Er war stets zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“

    Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Unabhängig davon seien die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger verkenne, dass es durchaus unterschiedliche Beurteilungen im Bereich der Leistung und des Verhaltens geben könne. Der Kläger könne aus der Bewertung seiner Leistungen kein Recht ableiten, wonach auch sein Verhalten überdurchschnittlich beurteilt werden müsse. Eine unterschiedliche Bewertung des Leistungs- und des Verhaltensbereichs rechtfertige auch keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.04.2009 (Bl. 51-52 d. A.) Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    I.

    Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Sie lässt erkennen, in welchen Punkten rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Klägers unrichtig sein soll und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Der Kläger stützt sein Rechtmittel insbesondere darauf, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Er macht damit eine Rechtsverletzung im Sinne von §§ 513, 546 ZPO geltend, auf der das Urteil beruhen kann. Die Berufung ist mithin zulässig.

    II.

    In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch k e i n e n Erfolg.

    Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Verhaltensbeurteilung im Zeugnis vom 31.07.2008 hat. Das von der Beklagten erteilte Zeugnis weist keine inhaltlichen Bewertungsmängel auf. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

    Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen:

    Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO hat sich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken. Das Zeugnis hat damit sowohl eine Leistungs- als auch eine Verhaltensbeurteilung zu enthalten. Eine Erstreckung nur auf Leistung oder nur auf Verhalten ist unzulässig. Muss der Arbeitgeber sowohl die Leistung als auch das Verhalten des Arbeitnehmers bewerten, darf er auch unterschiedliche Bewertungen im Zeugnis zum Ausdruck bringen.

    Der Kläger hat die überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ erhalten. Daraus kann er kein Recht herleiten, dass der Arbeitgeber auch sein Verhalten als „stets einwandfrei“ bewertet muss. Die Bewertung des Verhaltens mit „stets einwandfrei“ wird üblicherweise als überdurchschnittlich eingestuft (BAG Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - EzA § 109 GewO Nr. 4, mit weiteren Nachweisen). Einen Automatismus dahingehend, dass eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung zu einer überdurchschnittlichen Verhaltensbeurteilung führen muss, gibt es nicht. Eine unterschiedliche Bewertung von Leistung und Verhalten rechtfertigt deshalb auch keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.

    III.

    Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

    Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

    RechtsgebieteArbeitsrecht, Zeugnis Vorschriften§ 109 Abs. 1 S. 3 GewO