· Nachricht · Arbeitsrecht
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis ‒ LAG Mecklenburg-Vorpommern trifft zwei wichtige Aussagen
| Die konkunkturbedingt angestiegenen Kündigungen und Freistellungen schlagen sich jetzt auch bei den Gerichten nieder. Von Ex-Mitarbeitern angestrengte Arbeitsgerichtsprozesse nehmen zu. Vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern ging es wieder mal um das Thema Arbeitszeugnis. Das LAG hat dazu zwei wichtige Aussagen getroffen. |
- Aussage 1: Die Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) entspricht im Falle einer abschließenden Benotung mit „stets zur Zufriedenheit“ oder „zur vollen Zufriedenheit“ regelmäßig einer durchschnittlichen Bewertung.
- Aussage 2: Erteilen Sie ein Zeugnis, das dem Arbeitnehmer eine durchschnittliche bzw. befriedigende Leistung bescheinigt, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen sollen. Wollen Sie dem Ex-Mitarbeiter eine nur ausreichende oder noch schlechtere Bewertung erteilen, müssen Sie vortragen und beweisen, dass Sie damit den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt haben.
Im Urteilsfall wollte der Arbeitnehmer einen Austausch der Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ gegen „zu unserer vollen Zufriedenheit“ durchsetzen. Er wollte also das Wort „stets“ gegen „voll“ austauschen. Das kann er nicht verlangen, sagt das LAG. Denn beide Bewertungen sind der Note „befriedigend“ zuzurechnen. Dem Arbeitgeber ist es überlassen, für welche der möglichen Formulierungen er sich entscheidet (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.07.2024, Az. 5 Sa 108/23, Abruf-Nr. 243831).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Darf Ihr Ex-Mitarbeiter von Ihnen auch Kopien von Planungsunterlagen herausverlangen?“, PBP 1/2025, Seite 17 → Abruf-Nr. 50255062
- Sie haben arbeitsrechtliche Fragen und suchen fachlichen Rat? Dann mailen Sie Ihre Frage einfach an pbp@@iww.de.