· Fachbeitrag · Berufsrecht
Steuerberater haftet für verspätete Insolvenzantragstellung
| Erklärt der vertraglich nur mit der Bilanzerstellung betraute Steuerberater, dass keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, haftet dieser der Gesellschaft gegenüber wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung auf Schadenersatz (BGH 6.6.13, IX ZR 204/12, Abruf-Nr. 132200). |
Dieses Urteil des BGH folgt zügig auf die erst kürzlich gefällte Entscheidung, dass der Steuerberater einer GmbH bei einem normalen Mandat nicht verpflichtet ist, die GmbH auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, bei einer bilanziellen Unterdeckung eine Überprüfung der Insolvenzreife durch Erstellung einer Überschuldungsbilanz vornehmen zu lassen. Die haftungsrechtliche Verantwortung besteht allerdings dann, wenn dem Berater ein ausdrücklicher Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife erteilt wird (BGH 7.3.13, IX ZR 64/12).
Hinweis | Schadenersatzansprüche aus § 634 Nr. 4 BGB sowie § 128 und § 129 HGB entstehen gegen den Steuerberater, wenn dieser nicht nur eine Bilanz erstellt, sondern darüber hinaus durch den Hinweis auf eine rein bilanzielle Überschuldung eine insolvenzrechtliche Überschuldung des Unternehmens ausgeschlossen hat. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine bloße Gefälligkeit, sondern um eine zusätzliche Prüfung, auf deren Richtigkeit der Mandant vertrauen durfte. Der wegen des verspäteten Insolvenzantrags verursachte Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen der Vermögenslage im Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung und der beim gestellten Antrag als sog. Insolvenzverschleppungsschaden.