· Fachbeitrag · Entlastung von der Stromsteuer
Einstufung als eigenständiges kleines oder mittleres Unternehmen
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Zur Einstufung eines Unternehmens als eigenständiges kleines oder mittleres Unternehmen für Zwecke der Strom- bzw. Energiesteuerentlastung müssen die zusammen zu betrachtenden Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sein. Dabei gilt als benachbarter Markt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (FG Düsseldorf 28.11.18, 4 K 1426/17, Revision nicht zugelassen, Abruf-Nr. 206684 ). |
1. Hintergrund
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können eine Entlastung gemäß § 10 StromStG („Spitzenausgleich“) beantragen, wenn Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen wird. Im Rahmen des Spitzenausgleichs kann eine Entlastung in Höhe von 90 % der gezahlten Stromsteuer erfolgen. Durch das Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes erfolgte ab 2013 eine Neuregelung des Spitzenausgleichs. Nunmehr wird der Spitzenausgleich an die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS für große Unternehmen geknüpft. Kleine und mittlere Unternehmen können alternativ ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System, welches sich an die alten BAFA-Merkblätter (§ 41 EEG) anlehnt, einführen.
Da die Klägerin im vorliegenden Sachverhalt nur ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz eingeführt hatte, steht ihr der Anspruch auf die Vergütung sowohl nach § 10 StromStG als auch nach § 55 EnergieStG nur zu, wenn sie ein KMU ist. Für die Einteilung, ob es sich um ein KMU oder um ein Großunternehmen handelt, sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.
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