· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Nachhaftung bei Auflösung der Gesellschaft
| Eine begrenzte Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nicht in Betracht, wenn die Gesellschaft nicht, auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, durch einen Gesellschafter fortgeführt wird, sondern ersatzlos aufgelöst wurde, so das BAG ( BAG 13.2.14, 8 AZR 144/13, Abruf-Nr. 142772 ). |
Zugleich wiesen die Richter drauf hin, dass der ehemalige Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer früheren Betriebsinhaberin nur nach § 613a Abs. 2 BGB hafte. Diese Haftung betrifft also nur Verpflichtungen, die schon vor dem Zeitpunkt eines Betriebsübergangs entstanden sind.
Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 250 | ID 42974465