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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Befristete Absenkung der USt für Gastronomen ‒ Checkliste, Fälle und Praxistipps

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Ein Weg aus der Corona-Krise führt nach Vorstellungen des Gesetzgebers über Mehrwertsteuerentlastungen. Aus diesem Grund wurden ein halbes Jahr lang der allgemeine Steuersatz auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz auf 5 % abgesenkt. Das gilt für alle Unternehmen. Zusätzlich soll für die Dauer eines Jahres die Gastronomie dadurch gefördert werden, dass die Steuerermäßigung auch auf Speisen anzuwenden ist. Wir geben einen Überblick. |

    1. Gesetzliche Grundlage

    Leere Tische und dadurch ebensolche Kassen ‒ Corona trifft auch die Gastronomie hart. Um der Branche gezielt zu helfen, hat der Gesetzgeber bereits Ende Mai/Anfang Juni 2020 eine Umsatzsteuerermäßigung für bestimmte Gastronomieumsätze von 19 % auf 7 % beschlossen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG n.F.). Die Ermäßigung gilt vom 1.7.20 bis zum 30.6.21 (1. Corona-Steuerhilfegesetz).

     

    Zusätzlich wurde nunmehr eine branchenübergreifende Absenkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % beschlossen. Damit der Konsum gerade nach der akuten Phase der Krise wieder anspringt, wurde diese auf das zweite Halbjahr 2020 befristet; sie gilt also bis zum 31.12.20 (2. Corona-Steuerhilfegesetz).