Ambulante Versorgung
Hochspezialisierte Leistungen: Erstes Update für onkologische Erkrankungen
Zugelassene Krankenhäuser sind gemäß § 116b Abs. 2 SGB V zur ambulanten Behandlung der in dem Katalog nach den Abs. 3 und 4 genannten hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn sie im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung dazu bestimmt wurden. Für Chefärzte eröffnet diese Möglichkeit zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung interessante Betätigungsfelder.
Ein Problem ist, dass rechtliche Detailfragen noch offen sind und erst langsam abgearbeitet werden. Einen Überblick über die juristischen Kniffe, die sich hier dem Chefarzt stellen, haben wir in der Ausgabe Nr. 1/2008, S. 9 ff, gegeben. Der nachfolgende Beitrag enthält ein erstes Update für den Bereich der onkologischen Erkrankungen.
Richtlinien für bestimmte Krankheitsbilder in Kraft
Die jeweiligen Rahmenbedingungen, die bei der Erbringung ambulanter Leistungen zu beachten sind, werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in Richtlinien festgelegt. In diesem Zusammenhang sind u. a. bereits Richtlinien für die Behandlung der Mukoviszidose, des Marfan-Syndroms, der pulmonalen Hypertonie, der Hämophilie, des Swyer-James/McLeod-Syndroms sowie von M. Wilson in Kraft getreten. Die Richtlinien können Sie im Internet unter www.g-ba.de/informationen/beschluesse abrufen.
Ministerium prüft Vorgaben für onkologische Erkrankungen und die „Mindestmengen-Richtlinie“
Mitte Januar 2008 hat der GBA nach intensiven Verhandlungen zwischen den Vertretern der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) die Anforderungen an die ambulante Behandlung gesetzlich versicherter Krebspatienten in Krankenhäusern konkretisiert. Bereits im September 2007 hatte der GBA die umstrittene „Mindestmengen-Richtlinie“ beschlossen, wonach ein Krankenhaus in der Regel nur dann zur ambulanten Leistungserbringung nach § 116b SGB V berechtigt sein soll, wenn es pro Jahr und gelisteter Erkrankung eine Mindestanzahl von verschiedenen Patienten behandelt. Beide Regelungen sind noch nicht rechtskräftig und werden derzeit vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft.
Die Anforderungen für Onkologie-Patienten
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