01.03.2006 | Aktuelle Rechtsprechung
Abrechnungsmöglichkeiten bei der endoprothetischen Versorgung des Hüftgelenks
In zwei Urteilen vom 15. Dezember 2005 und 30. Januar 2006 haben das Landgericht Münster (Az: 11 S 4/05 – Abruf-Nr. 060608 unter www.iww.de) und das Amtsgericht Münster (Az: 7 C 6170/02 – Abruf-Nr. 060609) nochmals überzeugend erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten der ärztlichen Leistungserbringer bei der endoprothetischen Versorgung des Hüftgelenkes begründet.
Der Sachverhalt
Der Entscheidung des Landgerichts Münster war ein Verfahren vor dem Amtsgericht Warendorf vorausgegangen, in dem von einem Chefarzt für Orthopädie zusätzliche Vergütung für die Nrn. 2064, 2113, 2258, 2148 und 530 GOÄ eingeklagt worden war. Das AG Warendorf hatte nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Nrn. 2113 und 2148 GOÄ als zusätzlich berechenbar angesehen, die Nrn. 2064, 2258 und 530 GOÄ für das Auflegen von Eispackungen im Bereich des operierten Hüftgelenks aber nicht.
Gegen diese Entscheidung hatten sowohl der klagende Arzt als auch der beklagte Patient Berufung eingelegt, wobei von Seiten des Patienten die erstinstanzliche Entscheidung im Ganzen angegriffen wurde, während von Seiten des Arztes im Wege der Anschlussberufung zusätzliche Vergütung für die Nr. 530 GOÄ geltend gemacht wurde.
Im Verfahren vor dem AG Münster hatte der gleiche Arzt eine zusätzliche Vergütung für die Nrn. 2103, 2113, 2148, 2254 und 61 mal 530 GOÄ eingeklagt. Das Gericht hat dem Arzt die begehrte Vergütung für die Nrn. 2113, 2148, 2254 und 530 GOÄ zugebilligt, die Klage wegen der Nr. 2103 GOÄ jedoch abgewiesen – mit der Begründung, dass die Leistung nicht hinreichend dokumentiert gewesen sei.
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