05.08.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
AG Köln: Titansplitter sind Fremdkörper
von Rechtanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - zuletzt im Urteil vom 5. Juni 2008, Az: III ZR 239/07 - ist die Frage, welche ärztlichen Leistungen Chefärzte im Zusammenhang mit einer Operation berechnen können, jeweils im Einzelfall durch Auslegung der GOÄ zu klären. Welche Möglichkeiten sich dadurch für den Arzt ergeben, zeigt ein Fall, den das Amtsgericht (AG) Köln zu entscheiden hatte (12. Februar 2009, Az: 139 C 490/08; Abruf-Nr. 092100 unter www.iww.de).
Der Sachverhalt
Das AG Köln hatte über einen Fall zu befinden, bei dem Kläger im Rahmen einer Nachoperation eine nach einem Skiunfall im linken Handgelenk mit Titanschrauben befestigte Metallplatte entfernt werden musste. Die Entfernung der Metallplatte gestaltete sich schwierig, weil sich eine der durch den Erstoperateur eingebrachten Titanschrauben nicht lösen ließ. Der Arzt musste deshalb den Schraubenkopf aufbohren, wobei insgesamt 40 Titansplitter in den Körper gelangten, die einzeln entfernt werden mussten.
Der behandelnde Arzt rechnete anschließend einmal die Nr. 2354 GOÄ (Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung mit Metallplatten aus großen Röhrenknochen) sowie
40-mal die Nr. 2010 GOÄ (Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen) ab. Der Patient zahlte dem behandelnden Arzt das abgerechnete Honorar und erhielt anschließend von seiner privaten Krankenversicherung nur den auf die Nr. 2354 GOÄ entfallenden Teilbetrag erstattet, nicht aber die mehr als 1.500 Euro, die auf die Nr. 2010 GOÄ entfielen. Daraufhin verklagte er den Arzt vor dem AG Köln auf Rückzahlung des Honorars.
Die Entscheidung des Gerichts
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