01.03.2006 | Aktuelle Rechtsprechung
Arbeitsgericht Wilhelmshaven: Chefarzt kann ärztliches Personal einklagen
In einer bislang wenig beachteten Entscheidung des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven (Az: 2 Ca 212/04) vom 23. September 2004 hat das Gericht entschieden: Ein Chefarzt hat zur Erstellung tarif- und gesetzeskonformer Dienstpläne Anspruch darauf, dass ihm vom Krankenhausträger eine Mindestzahl an Assistenzärzten zur Verfügung gestellt wird.
Der klagende Chefarzt hatte bemängelt, dass ihm zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zu wenige Assistenzärzte zur Verfügung stehen. Er hatte eine Berechnung aufgestellt, nach der außer 3 Oberärzten 14 Assistenzärzte erforderlich seien, in Urlaubszeiten sogar 16 Assistenzärzte, um seine eigene arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllen zu können.
Tarifliche Arbeitszeiten sollten laut Arbeitsvertrag des Chefarztes eingehalten werden
In seinem Chefarztvertrag war geregelt, dass die einzel- oder tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten der ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter seiner Abteilung eingehalten werden müssen. Diese chefarztvertragliche Verpflichtung bezog sich unter anderem auf die Bereitschaftsdienste für die Assistenzärzte, die Rettungsdienste auf der Straße und den Rettungsdienst per Hubschrauber.
Chefarzt hat Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung
Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig. Es begründet seine Entscheidung damit, dass der Chefarzt Anspruch darauf hat, vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Dieser arbeitsrechtliche Beschäftigungsanspruch ist anerkannt und im Grundsatz arbeitsrechtlich unumstritten. Danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entsprechend der getroffenen Vereinbarung beschäftigen. Nicht vertragsgemäße Arbeit kann der Arbeitnehmer verweigern.
Klage auf Erfüllung gegen den Arbeitgeber möglich
Statt die Arbeit zu verweigern, kann der Arbeitnehmer aber auch auf Erfüllung gegen den Arbeitgeber klagen und auf diese Weise erzwingen, dass ihm die Gelegenheit zu vertragsgemäßer Arbeit gewährt wird. Muss aber der Krankenhausträger dem Chefarzt Gelegenheit zu vertragsgemäßer Arbeit geben, dann setzt dies voraus, dass dem Chefarzt die entsprechenden erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören nicht nur ein Arbeitsplatz oder sonstige sächliche Arbeitsmittel, sondern auch die personellen Mittel. Dazu ein Zitat aus der Urteilsbegründung:
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