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  • 03.07.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Auch die nächste Gerichtsinstanz bestätigt: Für Chefärzte gilt der TV-Ärzte/VkA

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum

    Hat der Chefarzt einen Anspruch auf Überleitung vom BAT I in den TV-Ärzte/VkA? Viele Arbeitsgerichte haben dies bereits bejaht. Doch zahlreiche Krankenhäuser leiten nicht über, sondern warten zunächst die Entscheidungen der nächsten Instanzen ab. Nun gibt es endlich ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts, das den Chefärzten Recht gibt: Auch für sie gilt der TV-Ärzte/VkA. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, was das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem aktuellen Urteil vom 9. Juni 2008 (Az: 2 Sa 357/08 – Abruf-Nr. 082011) hierzu sagt.  

    Was bisher geschah

    Bereits im „Chefärzte Brief“ Nr. 11/2007, S. 15, und 1/2008, S. 3, haben wir über die Entwicklung der erstinstanzlichen Rechtsprechung zur Problematik der Überleitung von Chefärzten vom BAT I in den TV-Ärzte/VkA berichtet. Die bisherigen erstinstanzlichen Entscheidungen – unter anderem die Arbeitsgerichte Darmstadt, Krefeld, Wuppertal und Aachen – haben jeweils einen Anspruch der Chefärzte bestätigt. Sämtliche Verfahren waren jedoch nicht rechtskräftig.  

    Die Entscheidung des LAG Köln als nächste Instanz

    Nun hat als erstes das LAG Köln die zugrunde liegende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen bestätigt und dem dort klagenden Leitenden Abteilungsarzt einen Anspruch auf eine Vergütung nach der höchsten Vergütungsgruppe des TV-Ärzte/VkA – neben seinen sonstigen Beteiligungsansprüchen und neben seiner zusätzlich zu beanspruchenden Rufbereitschaftsdienstvergütung – zugesprochen.  

     

    Damit hat erstmals ein Landesarbeitsgericht in der Bundesrepublik einen Anspruch des dort klagenden Leitenden Abteilungsarztes, der im Kollegialsystem mit zwei weiteren Ärzten die radiologische Abteilung leitet, auf eine Grundvergütung entsprechend dem TV-Ärzte/VkA, zumindest der höchsten Entgeltgruppe, neben seinen Liquidations- und Beteiligungseinnahmen bestätigt.