01.07.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
BGH entscheidet zu Laboratoriumsuntersuchungen bei Intensivbehandlung
Infolge von Outsourcing werden Krankenhauslabore inzwischen häufig von einem nichtliquidationsberechtigten Arzt geleitet. Aufwändige Speziallaborleistungen werden dann an einen externen Laborarzt vergeben. Wie in einem solchen Fall Speziallaborleistungen neben der intensivmedizinischen Laborpauschale (Nr. 437 GOÄ) berechnet werden können, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10. Mai 2007 (Az: III ZR 291/06 – Abruf-Nr. 071906). Danach können vom auswärtigen Arzt nur die ausdrücklich in der Nr. 437 GOÄ ausgenommenen Speziallaborleistungen direkt gegenüber dem Patienten berechnet werden.
Das Urteil enthält aber auch wertvolle Hinweise
- zur Berechnung der Nr. 437 GOÄ,
- zur Berechnung von Leistungen des Speziallabors und
- zur Berechtigung auswärtiger Ärzte bei der Liquidation direkt gegenüber dem Patienten (Wahlarztkette).
Der Sachverhalt
Ein Krankenhauschirurg hatte bei einem stationären (Privat-)Intensivpatienten die Nrn. 435 und 437 GOÄ abgerechnet. Das Krankenhauslabor wurde von einem nichtliquidationsberechtigten (Ober-)Arzt geleitet. Bei einem auswärtigen Laborarzt wurden umfangreiche Laborleistungen aus den Abschnitten M III und M IV der GOÄ in Auftrag gegeben und von diesem direkt dem Patienten – ohne Minderung nach § 6a GOÄ – in Rechnung gestellt. Die von der privaten Krankenversicherung verlangte Minderung nach § 6a GOÄ wurde vom auswärtigen Laborarzt akzeptiert, die Laborleistungen sollten jedoch von ihm weiter einzeln und direkt dem Patienten berechnet werden.
Die wichtigsten Aussagen des BGH-Urteils
Vorab: Zum Verständnis des Urteils ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der „auswärtige“ oder „externe“ Arzt nicht nur ein solcher ist, der örtlich außerhalb des Krankenhauses sein Labor betreibt, sondern auch der, der zwar auf dem Krankenhausgelände sein Labor betreibt, aber wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennt ist. Ein solcher Fall lag hier vor.
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