02.06.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
BSG: Ohne die Schwerpunktbezeichnung Pneumologie gibt es keine Ermächtigung
Ohne die Schwerpunktbezeichnung Pneumologie gibt es keine Ermächtigung. Auch dann nicht, wenn der Krankenhaus-Internist die pneumologischen Leistungen ohne Schwerpunktbezeichnung bereits einige Zeit vorher durchgeführt hat. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht (BSG) in einem neuen Urteil vom 9. April 2008 (Az: B 6 KA 40/07 R – Abruf-Nr. 081691).
Der Sachverhalt
Ein am Krankenhaus tätiger Internist ohne Schwerpunktbezeichnung Pneumologie hatte die erneute Ermächtigung zur Erbringung pneumologischer vertragsärztlicher Leistungen beantragt. Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten den Antrag mit der Begründung ab, dass inzwischen durch die Niederlassungen von Internisten mit Schwerpunkt Pneumologie und von Lungenfachärzten keine Versorgungslücke mehr bestehe. Die hiergegen eingelegte Klage verlor der Krankenhausarzt nun vor dem Sozialgericht und dem BSG.
Die Entscheidung
Die Richter begründeten dies damit, dass in der Präambel zu Abschnitt 13.3.7 EBM-Ä des EBM 2000plus geregelt sei, dass diese Leistungen nur von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und von Lungenärzten berechnet werden dürfen.
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