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  • 30.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    BSG verbessert den Vertrauensschutz bei Zulassung und Ermächtigung von Ärzten

    von Rechtsanwältin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Mit Urteil vom 11. März 2009 (Az: B 6 KA 15/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung das Vertrauen neu zugelassener und ermächtigter Ärzte in Entscheidungen der Zulassungsausschüsse gestärkt. Vertragsärztliche Leistungen, die nach erfolgter Zulassung oder Ermächtigung erbracht werden, sollen dem Arzt zukünftig so lange vergütet werden, bis dieser von einem eventuellen Widerspruch zum Beispiel gegen die Zulassung Kenntnis erlangt. Hierzu hatten die BSG-Richter bisher eine abweichende Auffassung vertreten und angenommen, die mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung trete rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses ein. Somit konnte der Honoraranspruch des Arztes rückwirkend entfallen.  

     

    Vom Widerspruch der KV erst zwei Monate später erfahren

    Diese Rechtsprechung hält das BSG nach erneuter Prüfung nicht für sachgerecht. Im konkreten Fall hatte der Zulassungsausschuss einem Poliklinikum zum 1. Januar 2002 die Genehmigung zur Anstellung eines Facharztes für Gynäkologie erteilt, von der mit Wirkung ab diesem Tag Gebrauch gemacht wurde. Von dem hiergegen gerichteten Widerspruch der beklagten KV erhielt das Poliklinikum erst am 25. Februar 2002 Kenntnis. Die KV zahlte dem Poliklinikum entsprechend der bisherigen BSG-Rechtsprechung für Vergangenheit und Zukunft keine Vergütung. Die Zurückweisung des Rechtsbehelfs durch den Berufungsausschuss wurde letztlich bestandskräftig.  

     

    Vertrauensschutz bis zum Zeitpunkt der Kenntnis vom Widerspruch

    Mit diesem Urteil hat das BSG nunmehr entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zulassung oder Ermächtigung erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Begünstigte von dem Widerspruch erfährt. Bis zur Erlangung dieser Kenntnis sei sein Vertrauen auf den Bestand des Status geschützt. Die beklagte KV sei daher im konkret entschiedenen Fall verpflichtet, eine Vergütung für die in den zwei Monaten bis zur Kenntniserlangung vom Widerspruch erbrachten Leistungen zu zahlen. Zu beachten ist jedoch: Leistungen, die nach Kenntniserlangung während der Dauer der aufschiebenden Wirkung erbracht worden sind, werden nicht vergütet, auch wenn sich der Widerspruch als unbegründet erweist.