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  • 05.01.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Chefarzt erhält entgangene Einnahmen bei unwirksamer Kündigung als Schadenersatz

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und stellt das Arbeitsgericht im Weiteren fest, dass die Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber für den gesamten Zeitraum des Prozesses die Vergütung zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht beschäftigt wurde, denn der Arbeitgeber befand sich mit der Annahme der Leistung in Verzug (sogenannter „Verzugslohn“, §§ 611, 615 BGB). Diese Regelung gilt im Grundsatz ebenfalls für Chefärzte.  

     

    Fraglich ist jedoch, ob auch die Einkünfte aus vertraglich eingeräumten stationären Liquidationsrechten sowie genehmigter ambulanter Nebentätigkeit zum Verzugslohn zählen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat diese Frage in einer aktuellen Entscheidung verneint, der Klage des Chefarztes aber dennoch im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 4. Juni 2009, Az: 16 Sa 1557/08; Abruf-Nr. 094208).  

    Der Sachverhalt

    Dr. K war seit dem Jahr 1976 als Chefarzt der anästhesiologischen Abteilung im Krankenhaus des beklagten Trägers beschäftigt. Im Mai 2004 wurde Dr. K außerordentlich fristlos gekündigt, weil er die Bruttoliquidationserlöse gegenüber dem Krankenhausträger zu niedrig angegeben und dadurch zu wenig Nutzungsentgelte abgeführt hatte. Im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden war.  

     

    Dr. K verlangte sodann Ausgleich für entgangene Einnahmen aus seinen Liquidationsrechten für stationäre Wahlleistungspatienten sowie aus der Privat- und GKV-Ambulanz für den Rest des Jahres 2004. Zuletzt begehrte er vor dem LAG Hamm noch die Zahlung von 150.000 Euro. Der Krankenhausträger hielt entgegen, es handele sich nicht um Verzugslohn. Allenfalls käme ein Schadenersatzanspruch in Betracht, der mangels Verschulden aber nicht bestehe.  

    Die Entscheidungsgründe