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  • 07.07.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Etwas Konkurrenzschutz für Vertragsärzte gegen ambulante Krankenhausbehandlungen

    von RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht, und RAin Anna Mündnich, WIENKE & BECKER - KÖLN, www.Kanzlei-WBK.de

    Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat als erstes Landessozialgericht über die Rechtsfrage entschieden, ob sich niedergelassene Vertragsärzte gegen eine behördliche Erlaubnis wenden können, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht (Beschluss vom 3.6.2010, Az: L 1 KR 94/10 B ER). Das LSG bestätigte die bereits in diesem Sinne ergangene erstinstanzliche Eilentscheidung des Sozialgerichts Dresden. Demnach sind Vertragsärzte berechtigt, gegen die „Bestimmung“ eines Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung nach § 116b SGB V vorzugehen. Zudem entschied das Gericht in dem Eilverfahren, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass die Klinik bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung keine ambulanten Leistungen nach § 116b SGB V erbringen darf.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das in § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V enthaltene Gebot, die vertragsärztliche Situation zu berücksichtigen, entfaltet nach Auffassung des LSG schützende Wirkung zugunsten des Vertragsarztes. Eine wesentliche Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation durch die Bestimmung eines Krankenhauses im Sinne eines Verdrängungswettbewerbs sei nicht gewollt. Das LSG stellte aber auch klar, dass das Gebot zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Situation keine Bedarfsprüfung im üblichen Sinne verlange. Vielmehr könnten auch Gesichtspunkten wie Qualität - wie etwa höhere Erfahrung und Routine im Krankenhaus - oder Patientenbedürfnisse - wie etwa eine bessere Erreichbarkeit - ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Insoweit habe die Behörde einen Einschätzungsspielraum.  

     

    Der einzelne Vertragsarzt habe weder einen Anspruch darauf, überhaupt von Konkurrenten verschont zu bleiben, noch einen Anspruch auf wirtschaftlichen Bestandsschutz. Nur wenn er geltend machen könne, durch die Bestimmung des Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein, könne er sich gegen den Wettbewerb durch die Klinik wehren.