01.09.2003 | Aktuelle Rechtsprechung
Kliniken dürfen im Internet werben
Beschränkt sich die Werbung auf sachliche Informationen, dürfen Kliniken durchaus im Internet werben. Dies gilt auch für Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem interessanten Beschluss vom 17. Juni 2003 (Az: 1 BvR 2115/02 - Abruf-Nr. 031823 ).
Die zweite Kammer des Ersten Senats hatte dabei über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine Gefäßklinik aus Baden-Württemberg schaltete auf ihrer Homepage im Internet eine Werbung, in der sie für ihr Leistungsspektrum unter folgendem Slogan warb: "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab, was Sie haben". Bei den darunter aufgelisteten fünf medizinischen Krankheitsbezeichnungen befand sich ein Link, der jeweils zu einer kurzen Beschreibung des Krankheitsbildes sowie der Art und Häufigkeit der Behandlung dieser Krankheit in der Klinik führte. Unter einer zweiten Überschrift mit weiteren Links waren auf der Homepage außerdem Informationen über die in der Gefäßklinik behandelnden Ärzte sowie die Gefäßklinik selbst abrufbar.
Ein konkurrierender Facharzt für Chirurgie ging wettbewerbsrechtlich dagegen vor, da er der Ansicht war, die Werbung sei in einer Weise an den trivial anpreisenden Slogans geschäftlicher Werbung orientiert, die dem Ethos des Arztberufes widerspreche. Nachdem der Facharzt bereits in beiden Vorinstanzen gewonnen hatte, legte die Klinik nun erfolgreich gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde ein.
Begründung der Richter: Der einleitende Slogan "Was wir für Sie tun können, hängt von dem ab, was Sie haben" sei nicht markschreierisch, sondern eine einprägsame Überschrift für die im Einzelnen erläuterten Behandlungsmethoden. Zugleich werde damit das Angebotsspektrum in leicht verständlicher Form begrenzt. Eine solche Information erreiche den Laien. Kein Leser werde die Formulierung so deuten, dass für die Behandlung eine Erfolgsgarantie abgegeben wird.
Des Weiteren teilten die Richter nicht die Ansicht des konkurrierenden Facharztes, dass auch über den einleitenden Slogan hinaus die Werbung berufswidrig sei. Die Schilderung der fünf Krankheitsbilder sei sachlich und für den Patienten rein informativ. Dies gelte ebenso für die Angaben, in welcher Häufigkeit bestimmte Behandlungsmethoden bereits durch die Klinikärzte durchgeführt wurden. Hierzu die Richter: " Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen dem Informationsinteresse des Patienten." Auch die Bewerbung von Klinikführung, Ausstattung und Atmosphäre seien in keinem Punkt zu beanstanden, hieß es weiter. Es sei angemessen, dass eine Klinik auch über ihre Ausstattung informiere, zumal je nach der Aufenthaltsdauer die Patienten ihre Auswahlentscheidungen hiervon abhängig machen könnten.
Das BVerfG setzt mit diesem Beschluss seine Rechtsprechung zur Werbung von Angehörigen freier Berufe fort und bekräftigt erneut, dass sachangemessene und interessengerechte Werbung durchaus erlaubt ist. Die Richter betonten dabei noch einmal, dass für Kliniken eben nicht dieselben Werbebeschränkungen wie für selbstständige Ärzte gelte, denn die Kliniken würden in Folge des höheren sachlichen und personellen Aufwandes und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet als die niedergelassenen Ärzte.
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