Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.11.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Kündigung wegen unzulässiger Abrechnung von Laborleistungen nur nach Abmahnung

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Chefärzte verfügen häufig über ein eigenes Liquidationsrecht, das ihnen vertraglich durch den Krankenhausträger eingeräumt wird. Bei Ausübung dieses Rechts hat der Chefarzt die Vorgaben der GOÄ zu berücksichtigen, anderenfalls kann dies - zumindest bei fortgesetzten Verstößen - gravierende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.  

     

    Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings in derartigen Fällen regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn eine Abmahnung vorausgegangen ist. In diesem Sinn hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein am 19. August 2009 (Az: 6 Sa 459/08; Abruf-Nr. 093551 unter www.iww.de) entschieden und der Kündigungsschutzklage eines Chefarztes auch in zweiter Instanz stattgegeben.  

    Der Sachverhalt

    Der klagende Chefarzt der Anästhesie- und Intensivbehandlungsabteilung war seit dem Jahr 1986 beim Krankenhaus W. beschäftigt. 1989 wurde ihm die Leitung des Blutdepots/Blutgruppen- und Transfusionslabors übertragen. Infolge von klinischen Umstrukturierungen wurden im Jahr 2004 die Blutdepots und die Labore für Transfusionswesen des Krankenhauses W. sowie des ebenfalls vom gleichen Träger betriebenen Krankenhauses P. zusammengelegt.  

     

    Ab diesem Zeitpunkt führte der Chefarzt keine eigenen Blutuntersuchungen mehr durch, sondern übersandte sie nach P. Gleichwohl rechnete er die von ihm (lediglich) veranlassten, nicht selbst durchgeführten oder unter seiner Weisung erbrachten Blutuntersuchungen weiterhin ab. Dabei ging der Chefarzt von einer Absprache mit dem Krankenhausträger und den betreffenden Ärzten in P. aus.