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  • 01.09.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    LAG Köln: Kollegialärzte sind wie Chefärzte zu bezahlen

    Der Fall: Eine Abteilung für Radiologie und Nuklearmedizin wurde bis November 2004 von einem Chefarzt geleitet. Nach dessen Ausscheiden einigte man sich darauf, dass die Abteilung befristet von drei Ärzten als Kollegialärzte geleitet werden sollte. Die Ärzte sollten für diese Zeit die nach dem BAT errechnete Vergütung weiterhin erhalten. Nach Ablauf der Frist und Inkrafttreten der Tarifverträge des Marburger Bundes gab es Streit über die Einstufung in die korrekte Tarifgruppe und es kam zur Klage.  

     

    Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied am 9. Juni 2008 (Az: 2 Sa 357/08; Abruf-Nr. 082011 unter www.iww.de), dass dem Arzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV zustehe, da die Tätigkeit als solche eines Chefarztes zu qualifizieren sei. Er sei innerhalb der Abteilung in einem Kollegenteam eingesetzt, in dem keiner dem anderen gegenüber weisungsbefugt ist. Die Stellung beinhalte das ärztliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und die Unabhängigkeit bei ärztlichen Entscheidungen gegenüber dem Krankenhausträger. Daneben würden auch wahlärztliche Leistungen erbracht. Diese seien aber gerade daran gebunden, dass Privatpatienten von einem Chefarzt behandelt werden.  

     

    Leistungsbestimmung ohne Höchstmaß nicht mehr durchsetzbar

    Die vom Träger gewünschte Regelung, dass Dienst- und etwaige Überstunden vollständig durch das Grundgehalt sowie die Privatliquidationsrechte abzugelten seien, dürfte - so das Gericht - nach der Schuldrechtsreform ohnehin nicht mehr zulässig sein. Denn eine solche Klausel würde nicht hinreichend konkretisieren, für welche Arbeitsleistung tatsächlich die Vergütung geschuldet ist. Die Leistungsbestimmung ohne jegliches Höchstmaß durch den Arbeitgeber sei nach § 307 Abs. 1 BGB ohnehin auch in allen anderen Chefarztverträgen nicht durchsetzbar.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129726