04.03.2010 | Aktuelle Rechtsprechung
LAG Köln: Starre Vorgaben der Eintreffzeit - aus Rufbereitschaft wird Bereitschaftsdienst
von RA und FA MedR Dr. Tobias Eickmann und Marion Bickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund/Münster
Über die Definition von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst wird immer wieder gestritten. Zu unterscheiden ist zwischen einer „Hintergrund-Rufbereitschaft“ und einem Bereitschaftsdienst.
Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2000 (Az: 9 AZR 404/99; 9 AZR 405/99) liegt eine Rufbereitschaft vor, wenn der Arbeitnehmer zwar erreichbar ist, jedoch frei über seinen Aufenthaltsort entscheiden kann. Er kann dann zum Beispiel zum Essen ins Restaurant gehen und nimmt ein Mobiltelefon mit oder hinterlässt im Betrieb eine Erreichbarkeitsnotiz. Dagegen liegt nach Ansicht der Richter keine Rufbereitschaft vor, wenn die Vorgaben des Arbeitgebers so eng sind, dass der Arbeitnehmer zuhause bleiben muss. Dann liegt ein Fall des klassischen Bereitschaftsdienstes vor.
Das Urteil
Zu dieser Thematik hat das Landesarbeitsgericht Köln am 13. August 2008 ein bislang wenig beachtetes, mittlerweile rechtskräftiges Urteil gefällt (Az: 3 Sa 1453/07; Abruf-Nr. 100079). Demnach ist ein Arbeitgeber nicht berechtigt, Rufbereitschaft anzuordnen, wenn er zugleich den Aufenthaltsort des Arztes in (zu) beschränkender Weise durch Vorgabe einer starren Eintreffzeit mittelbar festlegt.
Die Entscheidung stellt erstmalig fest, dass die in unzulässiger Weise als Rufbereitschaft erbrachten Dienste im Rechtssinn als Bereitschaftsdienst zu werten und entsprechend zu vergüten sind. Krankenhausärzte, die Rufbereitschaftsdienste leisten, sollten daher prüfen, ob auch in ihren Verträgen entsprechende Vorgaben gemacht werden, und gegebenenfalls Nachvergütungen verlangen.
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