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  • 01.01.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    LG Hamburg: Chefarzt gewinnt Streit um Abrechnung einer bauchchirurgischen OP

    von RA und FA Medizinrecht Marcus Meine, Sebastian Mrosowski, Abrechnungsbüro für Ärzte H. Wilde, Hamburg

    Große bauchchirurgische Operationen beschäftigen immer wieder die Gerichte, weil einige private Krankenversicherungen die Rechnungen zunächst kürzen. Sie berufen sich dabei auf das in § 4 Abs. 2a GOÄ geregelte Zielleistungsprinzip. Das Landgericht Hamburg hat nun mit Urteil vom 26. September 2007 (Az: 313 O 416/05 – Abruf-Nr. 073168) einen von seiner Krankenversicherung argumentativ unterstützten Patienten dazu verurteilt, den von seiner Krankenversicherung gekürzten Rechnungsbetrag von 4.320,38 Euro nebst Zinsen an den Chefarzt zu zahlen.  

    Der Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall ist bei dem Patienten ein unklarer Mediastinaltumor mit oberer Einflussstauung bei Zustand nach Cava-Stentung sowie ein unklarer Tumor im Bereich der Mesenterialwurzel retroperitoneal diagnostiziert worden. Insgesamt wurden zwei Operationen (OP) durchgeführt. 12 Tage nach der Laparatomie (erste OP) erfolgte die Indikation zur rechtsseitigen Thoraktomie bei der weiterhin unklaren mediastinalen Raumforderung (zweite OP).  

     

    Operative Leistungen bei der ersten OP

    Laparatomie, Adhäsiolyse, atypische Segment-VII- und Segment-VI-Resektion der rechten Leber, ausgedehnte Tumorresektion im Bereich der proximalen Mesenterialwurzel und Dissektion der Arteria mesenterica superior sowie der Vena mesenterica superior, proximale Jejunum-Konglomerat-Resektion, Rekonstruktion mit laterolateraler Jejunostomie.  

    Operative Leistungen bei der zweiten OP

    Atypische Oberlappenresektion rechts, erweiterte Pneumektomie rechts mit tangentialer Trachearesektion, Pericardresektion, pericardialer Pulmonalvenenversorgung, Arteria-pulmonalis-Versorgung, Vena-azygos-Resektion, Dissektion der Vena cava superior, Dissektion des Aortenbogens, Dissektion des Truncus brachiocephalicus, Dissektion der Vena anonyma links, Resektion des Nervus phrenicus, Neurolyse des Nervus vagus, Dissektion des thorakalen Ösophagus, radikale systematische thorakale Lymphadenektomie mit Ligatur mehrerer großer Lymphgefäße, Thymektomie des vorderen Mediastinums sowie Pericardersatz (Gore-Tex-Surgical-Membrane).  

    Der Chefarzt berechnete dem Patienten für die Operation und seine wahlärztlichen Leistungen während des stationären Aufenthalts insgesamt 10.186,36 Euro. Der Patient reichte die Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die ihm lediglich 4.762,75 Euro erstattete. Nur diesen Betrag leitete er an den Chefarzt weiter.  

     

    Der Chefarzt verklagte den Privatpatienten vor dem Landgericht Hamburg und verlangte die Erstattung der 5.423,61 Euro. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei den von der Versicherung gekürzten Leistungen um medizinisch selbstständige Leistungen aufgrund eigenständiger Indikation handele, die gesondert abrechenbar und deshalb auch erstattungsfähig seien. Das Gericht beauftragte einen medizinischen Sachverständigen mit der Begutachtung.  

    Die Entscheidung des Gerichts aufgrund des Sachverständigengutachtens