04.03.2010 | Aktuelle Rechtsprechung
LG Köln: Höhere Entgelte für Privatklinik auf dem Gelände eines Plankrankenhauses
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Im Urteil vom 28. Mai 2009 (Az: 31 O 27/09; Abruf-Nr. 100600 unter www.iww.de) hatte sich das Landgericht (LG) Köln mit einem Fall zu beschäftigen, wo auf dem Gelände eines Evangelischen Krankenhauses, das in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist, eine durch einen separaten Träger betriebene Hotelklinik eröffnet worden war. In der Hotelklinik werden Privatpatienten in Zweibett- und Einzelzimmern untergebracht, die besser ausgestattet sind als die Zimmer des Plankrankenhauses. Auch das Essen und der Service genügt höheren Ansprüchen. Die Hotelklinik rechnet ihre Leistungen zwar genauso wie das Plankrankenhaus nach einem Fallpauschalen-Katalog ab, legt aber einen um 364,92 Euro erhöhten Basisfallwert zugrunde.
Im Verfahren vor dem LG Köln waren sowohl der Träger des Plankrankenhauses als auch der Träger der Hotelklinik auf Herabsetzung der Wahlleistungsentgelte im Bereich der Hotelklinik und auf Unterlassung der Abrechnung eines erhöhten Basisfallwerts in Anspruch genommen worden. Das LG Köln hat die Klage des PKV-Verbandes abgewiesen. Begründung: Es besteht kein Anspruch auf Herabsetzung der Wahlleistungsentgelte aus dem Krankenhausentgeltgesetz, wenn es sich nicht um ein nach dem Krankenhausgesetz gefördertes Krankenhaus handelt. Die Hotelklinik behandelt ausschließlich Patienten, bei denen ein höheres Entgelt berechnet wird.
Eine andere Beurteilung würde sich nur dann ergeben, wenn die im Gebäude des Plankrankenhauses befindliche Hotelklinik nicht eigenständig betrieben wird, sondern derart in den Krankenhausbetrieb des Plankrankenhauses eingebunden ist, dass es sich bei der Hotelklinik lediglich um eine „Luxusbettenstation“ des Krankenhauses handelt. Dies habe der PKV-Verband nicht nachweisen können.
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