01.03.2004 | Aktuelle Rechtsprechung
Neuer Anforderungskatalog des BGH: Das muss in die Wahlleistungsvereinbarung
von Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen, Rechtsanwälte Wronna & Partner GbR, Hannover
Kein Kostenvoranschlag über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Kosten bei der Privatbehandlung - so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 27. November 2003, Az: III ZR 37/03, und vom 8. Januar 2004, Az: III ZR 375/02). Darüber hinaus stellten die BGH-Richter einen Katalog mit Anforderungen auf, die eine gültige Wahlleistungsvereinbarung ausmachen. Überprüfen Sie die Wahlleistungsvereinbarung, die Sie verwenden, darauf, ob sie dem Katalog standhält. Ansonsten könnten Sie Ihren Honoraranspruch aus der Privatliquidation verlieren. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, welche Punkte eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung enthalten muss.
Die BGH-Urteile enthalten drei zentrale Aussagen, aus denen sich eine Reihe von praktischen Konsequenzen ergeben:
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, dem Patienten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlich anfallenden ärztlichen Behandlungskosten zu unterbreiten. Der Patient hat allerdings einen Anspruch darauf, über die Preise für die nicht-ärztlichen Wahlleistungen vorab unterrichtet zu werden (zum Beispiel Einzelzimmer-Zuschlag). |
Wahlleistungen, bei denen der Patient vor dem Abschluss nur davon unterrichtet wird, dass die in der Anlage genannten leitenden Krankenhausärzte nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abrechnen und die GOÄ bei Bedarf eingesehen werden kann, sind unwirksam. |
Die Patienten müssen über die Entgelte für die ärztlichen Wahlleistungen unterrichtet werden. Das bedeutet, dass sie über die Art und Weise des Zustandekommens des Preises aufgeklärt werden müssen. |
Die überzogenen Forderungen der Vorinstanzen nach einem Kostenvoranschlag zwar sind obsolet. Dennoch: Die Richter haben einen detaillierten Anforderungskatalog erstellt, der in vielen bundesdeutschen Krankenhäusern dazu führen wird, dass die Wahlleistungsvereinbarungen den Vorgaben des BGH angepasst werden müssen.
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