08.04.2010 | Aktuelle Rechtsprechung
Neues BGH-Urteil zur Computernavigation: Klarstellung von Abrechnungsmöglichkeiten
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
In der aktuellen Entscheidung vom 21. Januar 2010 (Az: III ZR 147/08; Abruf-Nr. 100554), die bereits in der März-Ausgabe des „Chefärzte Brief“ besprochen wurde, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nicht nur mit der Abrechenbarkeit der sogenannten Computernavigation nach der Nr. 2562 GOÄ analog befasst. Die Entscheidung eröffnet durch eine Reihe von Klarstellungen prinzipiell auch neue Abrechnungsmöglichkeiten für diverse ärztliche Fachgruppen.
Unselbstständige Leistungen nicht separat berechenbar
Laut BGH sind alle ärztlichen Leistungen nicht separat berechenbar, die im Zusammenhang mit einer konkreten Operation keinen selbstständigen Charakter haben. Dies gilt grundsätzlich auch für neue Operationsmethoden, insbesondere wenn die dabei erbrachten ärztlichen Leistungen nicht eigenständig medizinisch indiziert sind.
Ausnahme: Neue Methoden und Weiterentwicklungen führen zu nicht „auskömmlicher“ Honorierung
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist gerade bei neuen Operationsmethoden bzw. Weiterentwicklungen im Bereich der Medizin unter folgender Voraussetzung möglich: Die Nichtberücksichtigung einzelner Gebührenpositionen in der Rechnung des Arztes mit der Begründung, dass sie für Leistungen angesetzt worden sind, die keinen selbstständigen Charakter haben, würde dazu führen, dass die Honorierung der ärztlichen Leistung für den Arzt nicht „auskömmlich“ ist. Wenn dieser Fall eintritt, müsse eine Korrektur der Liquidation im Sinne des Arztes entgegen § 4 Abs. 2 GOÄ (Selbstständige Leistung) möglich sein, da ansonsten das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz verletzt würde.
Statt auf das Grundgesetz hätte der BGH hier auch auf die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der GOÄ - den § 11 Bundesärzteordnung (BÄO) - zurückgreifen können, wo es heißt: In der Gebührenordnung ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Eine Situation, bei der die Vergütung für den Arzt nicht „auskömmlich“ ist, ist mit dem in § 11 BÄO geforderten Interessenausgleich unvereinbar.
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