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  • 04.08.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Neues BGH-Urteil zur Zielleistung bei Thorax-OP: Wichtige Grundsätze aufgestellt

    von RA, FA Medizinrecht Marcus Meine, Kanzlei Meine & Schwartz, Hamburg

    Am 5. Juni 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Grundsätze zur Anwendung des Zielleistungsprinzips aufgestellt und der Auffassung der Privaten Krankenversicherung (PKV) dabei eine klare Absage erteilt (Az: III ZR 239/07 – Abruf-Nr. 082031). Der nachfolgende Beitrag erläutert die Entscheidung des BGH und gibt Praxistipps für den Chefarzt zur Dokumentation.  

    Der Sachverhalt

    Der Chefarzt machte gegen den Privatpatienten Honoraransprüche aus einer Operation wegen eines Bronchial-Karzinoms geltend. Für seine Leistungen berechnete er 4.582,41 Euro, von denen der Patient – in Abstimmung mit dem hinter ihm stehenden privaten Krankenversicherer – nur 2.623,94 Euro zahlte.  

     

    Hintergrund war deren Auffassung, bestimmte in Rechnung gestellte Gebührenpositionen seien nicht selbstständig abrechenbar. Vielmehr handele es sich nur um methodisch notwendige operative Einzelschritte, die erforderlich gewesen seien, um die Zielleistungen nach den Nrn. 2997 (Lobektomie und Lungensegmentresektionen) und 3013 GOÄ (Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefäßsystem) vornehmen zu können. Auf Zahlung des Differenzbetrages von 1.958,47 Euro nebst Zinsen klagte der Chefarzt vor dem Amtsgericht (AG).  

    Die Entscheidungen der Vorinstanzen

    Das AG gab dem Chefarzt Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung von 1.356,84 Euro nebst Zinsen. Der Richter war der Ansicht, der Chefarzt sei berechtigt, neben den oben genannten Gebührenpositionen auch Leistungen nach den Nrn. 2975 (Dekortikation der Lunge, 4.800 Punkte) und 3126 (Intrathorakaler Eingriff am Ösophagus, 4.000 Punkte) und je zweimal nach den Nrn. 2583 (Neurolyse, als selbstständige Leistung, 924 Punkte) und 2802 GOÄ (Freilegung/Unterbindung eines Blutgefäßes in der Brust-/Bauchhöhle, 2.220 Punkte) abzurechnen.