01.04.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Neues Urteil zum Zielleistungsprinzip
Das Landgericht (LG) Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 13. März 2007 (Az: 5 S 241/06 – Abruf-Nr. 071173) häufig vorgebrachte Argumente der privaten Krankenversicherung (PKV) zum Zielleistungsprinzip der GOÄ klar zurückgewiesen. Da sich solche und ähnliche Formulierungen häufig in den PKV-Schreiben befinden, sollten sich die Chefärzte die Argumente der Richter des nachfolgend besprochenen Urteils zu eigen machen.
Der Sachverhalt
Zugrunde lag die Entfernung einer Melanom-Metastase, die den Plexus brachialis und subclaviculäre Gefäße infiltriert hatte. Der Arzt hatte neben der Nr. 2404 GOÄ (Geschwulstexzision) die Operationen an Nerven, Gefäßen und muskulären Strukturen mit den Nrn. 2583 (Neurolyse), 2801 und 2802 (Gefäßfreilegungen), 2072 und 2073 (Sehnen- und Muskeldurchschneidungen und -nähte) sowie der Nr. 204 GOÄ (Gilcristverband) berechnet. Die PKV erkannte nur die Berechnung der Nr. 2404 GOÄ an. Sie begründete dies mit dem Zielleistungsprinzip der GOÄ. Danach könnten keine Maßnahmen eigenständig berechnet werden, die ohne die Zielleistung nicht erbracht worden wären. Ihre Durchführung sei ohne die Notwendigkeit der Operation weder notwendig noch sinnvoll gewesen.
Die Entscheidungsgründe
Bereits vor dem Amtgericht Stuttgart verlor die PKV (Az: 50 C 6856/05 – Abruf-Nr. 071172). Hier wurde die Berechnung aller GOÄ-Ziffern anerkannt. Das Gericht begründete dies vor allem mit einem Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 und 16. Juni 2006 (weitere Beiträge und wichtige Urteile zum Thema finden Sie online unter www.iww.de (Ärzte/Chefärzte/Online-Archiv).
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