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  • 01.05.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Düsseldorf: Chefarzt muss mehr als 41.000 Euro an PKV zurückzahlen

    von RA und FA für Medizinrecht Marcus Meine, Kanzlei Kilger & Fülleborn, Hamburg

    Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Februar 2007 (Az: I-8 U 119/06 – Abruf-Nr. 071360) einen Chefarzt zur Rückzahlung von 41.663,39 Euro verurteilt. Das Gericht begründet dieses unter anderem damit, dass einerseits die Wahlleistungsvereinbarungen unwirksam waren und andererseits die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche durch die Patienten an die private Krankenversicherung zulässig war.  

    Der Fall

    Im Urteilsfall klagte eine private Krankenversicherung (PKV) gegen einen Chefarzt. Sie wollte damit die Rückzahlung der jeweils von einem Oberarzt erbrachten und auf Grund einer schriftlichen Stellvertretervereinbarung vom Chefarzt abgerechneten Operationsleistung aus insgesamt 14 Versicherungsfällen erwirken. Die Versicherung rügte, dass die Wahlleistungsvereinbarungen des Krankenhausträgers unwirksam seien. Der Chefarzt stellte wiederum sich auf den Standpunkt, dass die Versicherung nicht berechtigt war, den Rechtsstreit im eigenen Namen zu führen, dass die Rückforderungsansprüche also nicht rechtswirksam von den Patienten an die Versicherung abgetreten werden konnten.  

     

    Das Landgericht Duisburg entschied am 6. Juli 2006 (Az: 8 O 523/05 – Abruf-Nr. 062218) zunächst zugunsten des Chefarztes. Die private Krankenversicherung ging gegen das Urteil vor und das OLG Düsseldorf gab nun der Krankenversicherung Recht.  

    Die Urteilsgründe des Oberlandesgerichts Düsseldorf

    Das OLG Düsseldorf entschied somit genau entgegengesetzt zur vorherigen Instanz. Die Hauptgründe hierfür waren:  

    1. Die Wahlleistungsvereinbarungen waren unwirksam

    Das OLG Düsseldorf kam zum Ergebnis, dass die Honorare ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, weil die Wahlleistungsvereinbarungen unwirksam waren. Es fehle der Hinweis, dass sie sich nur auf alle liquidationsberechtigten Ärzte erstreckten. Daher stehe dem Chefarzt auch kein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung wahlärztlicher Leistungen zu. Vielmehr hätten die Patienten, die das Honorar bereits bezahlt hatten, Bereicherungsansprüche gegen den Chefarzt, die von der Versicherung geltend gemacht werden könnten.