06.11.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
OLG München: Aufklärung per Telefon war im Urteilsfall zulässig
von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
In einem interessanten Urteil vom 4. Juni 2009 (Az: 1 U 3200/08; Abruf-Nr. 093544 unter www.iww.de) hat es das OLG München für ausreichend gehalten, dass das Aufklärungsgespräch telefonisch erfolgte. Es ging hier um die anästhesiologische Aufklärung gegenüber dem Vater einer minderjährigen Patientin vor einem gynäkologischen Eingriff. Infolge eines Narkosezwischenfalls erlitt die Patientin eine schwere zentralmotorische Störung.
Das Gericht führte zur Begründung aus, in einem Aufklärungsgespräch müsse auf individuelle Belange des Patienten eingegangen werden, eventuell seien Fragen zu beantworten. Dies sei in einem Telefonat grundsätzlich genauso möglich wie in einem persönlichen Vier-Augen-Gespräch. Die Verwendung von Informationsblättern im Rahmen einer Aufklärung unter Anwesenden sei zwar üblich und durchaus vorteilhaft. Ein persönliches Gespräch könne dadurch allerdings ohnehin nicht ersetzt werden. Ein Telefonat biete ebenso wie ein Gespräch unter Anwesenden die Möglichkeit, individuelle Aspekte anzusprechen und sich auszutauschen.
In diesem Fall traten jedoch zusätzliche Umstände hinzu: Das Telefonat dauerte nachweislich 15 Minuten. Zudem unterzeichneten beide Elternteile kurz vor dem Eingriff noch den Anästhesiebogen. Hier wurde ihnen nochmals Gelegenheit zu Fragen gegeben. Während des Telefongesprächs hatte sich der aufklärende Arzt Notizen gemacht, was für die Beweisführung im Prozess förderlich war.
Novum in obergerichtlicher Rechtsprechung zur Haftung
Diese Entscheidung zur Aufklärung per Telefon ist ein absolutes Novum in der obergerichtlichen deutschen Rechtsprechung zur Arzthaftung. Das OLG München hat die Revision zugelassen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt daher abzuwarten.
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