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  • 06.11.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Sozialgericht Dresden bejaht Rechtsschutz der Vertragsärzte beim § 116b SGB V

    von RA René T. Steinhäuser, Rechtsanwälte Wigge, Hamburg

    Das Sozialgericht Dresden beschloss am 29. September 2009 (Az: S 11 KA 114/09 ER, nicht rechtskräftig; Abruf-Nr. 093549), dass ein Vertragsarzt der Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Versorgung nach § 116b SGB V erfolgreich widersprechen kann.  

     

    Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

    Vertragsärzte, die spezielle Leistungen - wie die Versorgung onkologischer Patienten - erbringen, befürchten, dass Krankenhäuser ihnen Patienten und damit Einnahmen abnehmen. Umgekehrt erhoffen sich Krankenhäuser durch die ambulante Versorgung eine bessere Patientenversorgung und Zusatzeinnahmen. Die Vorschrift des § 116b Abs. 2 SGB V ist in ihrer Formulierung „Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung“ umstritten: Wollte der Gesetzgeber damit eine Bedarfsprüfung schaffen oder können sachliche Punkte ausreichen, um eine Bestimmung des Krankenhauses zu rechtfertigen?  

     

    Der Fall

    Ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt „Gynäkologische Onkologie“ klagte gegen einen Zulassungsbescheid des Freistaates Sachsen, der ein Krankenhaus zur ambulanten Versorgung von Patienten mit gynäkologischen Tumoren zuließ. Der Freistaat vertrat die Auffassung, dass die vertragsärztliche Versorgung berücksichtigt worden sei, aber eine Bedarfsprüfung nicht stattzufinden habe. Eine Sicherstellung der Leistungen durch die Vertragsärzte stelle keinen Ausschlussgrund dar.