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  • 01.09.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    VG Trier: Mitgliedschaft im Versorgungswerk richtet sich nach dem Ort der Berufstätigkeit

    von Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi, Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu

    Der Fall: Ein Chefarzt trat eine neue Stelle in einem Krankenhaus im Einzugsgebiet der Bezirksärztekammer Trier an. Zuvor war er auch in Koblenz und Berlin tätig gewesen und hatte mehr als 60 Monate lang Beiträge an die Berliner Ärzteversorgung entrichtet. Um diese Anwartschaften zu sichern und die Wartezeiten zu erfüllen, beantragte er, trotz seines Arbeitsplatzwechsels freiwilliges Mitglied der Berliner Ärzteversorgung zu bleiben. Er begründete dies damit, dass er anderenfalls Rentenanwartschaften von 1.400 Euro monatlich verlieren würde. Die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier verlangte unter Verweis auf die Satzungsbestimmungen jedoch die Mitgliedschaft in ihrer Einrichtung und so kam es zur Klage.  

    Chefarzt muss in neues Versorgungswerk wechseln

    Das Verwaltungsgericht Trier entschied mit Urteil vom 24. Juni 2009 (Az: 5 K 185/09.TR; Abruf-Nr. 092301 unter www.iww.de), dass es für das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der Bezirksärztekammer nicht darauf ankomme, wo der Arzt wohnhaft ist, sondern ausschließlich darauf, wo er seinen Beruf als Arzt schwerpunktmäßig ausübt. Da seine Tätigkeit nicht als geringfügige, gelegentliche Tätigkeit angesehen werden könne, sei der Chefarzt verpflichtet, seine Beiträge an die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier abzuführen.  

     

    Das Gericht meinte, wenn ein Wahlrecht bei der Mitgliedschaft bestünde, würde jeder Berufsangehörige für immer in dem für ihn günstigen Versorgungswerk bleiben, in dem er im Laufe seines Berufslebens einmal Mitglied wurde. Dies konterkariere die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der schwächeren Versorgungswerke. Der Mitgliederbestand der Versorgungswerke mit ungünstiger Mitgliederstruktur würde dadurch immer mehr zurückgehen.  

    Anmerkungen

    Ob die Annahme des Gerichts, eine Befreiungsmöglichkeit führe tatsächlich zu einem ungünstigen Mitgliederbestand in einzelnen Versorgungseinrichtungen, tatsächlich zutrifft, muss bezweifelt werden. Insofern scheinen die Argumente des Gerichts doch eher spekulativ. Des Weiteren stellt das Gericht die Interessen der betroffenen Ärzte vollkommen hintenan und lässt eine notwendige Interessensabwägung vermissen. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier rechtskräftig wird.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 1 | ID 129725