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  • 04.03.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Vorsicht Falle: Beauftragung des externen Laborarztes birgt Haftungsrisiken

    von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen und RA und FA für Medizinrecht Ajang Tadayon, Hannover/Potsdam

    In zwei Entscheidungen vom 14. Januar 2010 (Az: III ZR 173/09 und III ZR 188/09; Abruf-Nr. 100542 unter www.iww.de) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, welche Pflichten den behandelnden Arzt treffen, wenn er einen externen Laborarzt für seinen Patienten mit einer Blutuntersuchung beauftragt. Aus beiden Urteilen ergeben sich erhebliche Haftungsrisiken für den auftraggebenden Arzt bei einem Vorgang, der sich in Praxen niedergelassener Ärzte und in Krankenhäusern häufig abspielt.  

    1. Auftrag zum Ausschluss eines bestimmten Diabetes-Typs

    In einem Fall (Az: III ZR 173/09) ging es um einen Privatpatienten, der seit längerem an Diabetes Typ II leidet und sich deshalb zunächst in Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt befand. Im Oktober 2007 fand ein Arztwechsel statt. Der neue Arzt führte unter anderem eine körperliche Untersuchung, eine Sonographie sowie eine Blutentnahme durch. Das bei dem Patienten entnommene Blut sandte er an den Laborarzt mit dem Auftrag, den Diabetes-Typ festzustellen bzw. einen speziellen Diabetes-Typ auszuschließen. Der Laborarzt führte zu diesem Zweck Gentests durch und rechnete mit drei Rechnungen insgesamt 5.367,15 Euro gegenüber dem Patienten ab. Der Patient zahlte nicht. Daraufhin klagte der Laborarzt gegen den Patienten. Nachdem er sich sowohl vor dem Landgericht (LG) als auch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) durchsetzen konnte, hat der BGH die Berufungsentscheidung aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Aufgrund der Entscheidung des BGH ist davon auszugehen, dass das OLG die Klage abweist.  

    2. Umfangreiche Labordiagnostik auf Marfan-Syndrom

    Im anderen Fall (Az: III ZR 188/09) handelt es sich ebenfalls um eine Klage des Laborarztes gegen einen Privatpatienten. Dieser hatte seinem Hausarzt berichtet, dass sein Vater an einer Teilausprägung des Marfan-Syndroms leide und infolgedessen ein Fehler an der Aortenklappe bestanden hätte, der operiert werden musste. Der Hausarzt entnahm eine Blutprobe, die beim Laborarzt auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Der Laborarzt nahm eine umfangreiche labormedizinische Stufendiagnostik vor und schickte dem Patienten eine Rechnung über 21.572,94 Euro. Der Patient bezahlte nicht, woraufhin der Laborarzt Klage erhob und vor dem LG sowie in der Berufungsinstanz vor dem OLG Erfolg hatte. Auch hier hat der BGH das Verfahren an das OLG zurückverwiesen.  

    Essenz aus beiden Urteilen

    In beiden Entscheidungen bestätigt der BGH die ständige Rechtsprechung, wonach der behandelnde Arzt bei der Inanspruchnahme eines externen Laborarztes regelmäßig als Stellvertreter des Patienten tätig wird. Wenn der Arzt Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt übersendet, erteilt er den damit verbundenen Behandlungsauftrag grundsätzlich im Namen des Patienten, sofern dieser ihn zuvor entsprechend bevollmächtigt hat. In diesem Fall wird neben dem Behandlungsverhältnis zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.  

     

    In beiden Fällen hat der BGH bemängelt, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der dem Laborarzt erteilte Untersuchungsauftrag medizinisch notwendig war. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Laborarzt die behandelnden Ärzte in Regress nehmen könnte.  

    Maßnahmen zur Begrenzung des Haftungsrisikos