Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2004 | Alle Fachgebiete

    Lokalanästhesien sind auch mehrfach berechenbar

    In letzter Zeit gab es einige Versuche von Kostenträgern, die mehrfache Berechnung von Lokalanästhesien (LA) abzulehnen. Dabei lehnen die Kostenträger die Mehrfachberechnung meist mit drei Argumenten ab. Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Argumente Sie dagegen setzen können:

    1. Berufung auf Sozialgerichtsurteile nicht möglich

    Ein Argument lautet hierbei: "Die nur einmalige Berechenbarkeit der LA pro Sitzung ist gerichtlich bestätigt." Dies ist falsch, denn die Gerichtsurteile, auf die sich die Kostenträger hier beziehen, sind Entscheidungen von Sozialgerichten zum EBM. Dort wird in der Nr.  451 EBM die Berechenbarkeit auf "je Sitzung" abgestellt.

    2. Keine Anwendbarkeit der Allgemeinen Bestimmungen

    Ein weiteres Argument lautet: "Die Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt D der GOÄ (Anästhesieleistungen) sagt, dass bei Anwendung mehrerer Anästhesien nebeneinander nur eine berechnungsfähig ist." Auch dies ist nicht korrekt, denn die Allgemeine Bestimmung spricht von "Narkose- oder Anästhesieverfahren" , nicht von "Anästhesien" . Und mehrere nebeneinander erbrachte LA´s sind immer noch dasselbe "Anästhesieverfahren" . Das gilt auch für eine LA nach Nr.  490 GOÄ und eine andere nach Nr.  491 GOÄ. Beide sind sachlich und auch nach dem GOÄ-Text "Infiltrationsanästhesien" .

    3. Der Begriff "Bezirke" schließt eine Mehrfachberechung nicht aus

    Eine weitere Ablehnung der Mehrfachberechnung von LA wird meist wie folgt begründet: "Die Legenden der Nrn. 490 und 491 GOÄ sind auf den Plural bezogen, es heißt 'Bezirke', so dass die betreffende Leistung nur einmal je Sitzung berechenbar ist" . Auch hier wird eine falsche Grundlage herangezogen. Der Plural bezieht sich auf die Objekte der LA (die Bezirke) und nicht auf die Verrichtung der LA. Diese steht im Singular ( "Infiltrationsanästhesie" ).

    Zu beachten ist aber, dass durch das Abstellen der Leistung auf "Bezirke" in einem Zielgebiet die LA auch dann nur einmal berechnungsfähig ist, wenn mehrfach eingestochen werden musste. Ein Ermessensspielraum besteht in der Definition des "Bezirks" . Anatomisch lässt sich fast jedes Zielgebiet in mehrere topographische Bezirke unterteilen. Die Honorarrechnung des Arztes muss aber angemessen sein. Unsere Empfehlung ist daher, in solchen Fällen mehrerer Einstiche auf die Relation zwischen der eventuellen Mehrfachberechnung der Nr.  491 GOÄ und des nachfolgenden Eingriffs zu achten. Meist kommt man dabei auf einen etwa handtellergroßen Bereich, der zur Nr.  491 GOÄ als ein Bezirk aufzufassen ist. Schließlich bietet auch der Steigerungsfaktor (bis 3,5fach) die Möglichkeit, zusätzliche Einstiche in einem Bezirk zu berücksichtigen.