06.10.2009 | Ambulante Behandlung
G-BA: Bestehende Richtlinien zu Krankheitsbildern wurden konkretisiert
von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung nach § 116b SGB V sind nach wie vor von unterschiedlichen Auffassungen zu den wesentlichen Rahmenbedingungen geprägt: Die Deutsche Krankenhaus-Gesellschaft (DKG) und die Bundesärztekammer lehnen die vom G-BA zu den meisten Krankheitsbildern beschlossenen Mindestzahlen behandelter Patienten als nicht hinreichend evidenzbasiert ab. Die KBV wendet sich ebenso konsequent gegen die teils nicht erfolgten „Facharztüberweisungsvorbehalte“.
Wegen anhängiger Sozialgerichtsverfahren zu diesen strittigen Positionen ist bis zur gerichtlichen Klärung keine Bewegung im Abstimmungsverhalten der „Bänke“ des G-BA zu erwarten. Gleichwohl konnten bereits bestehende Richtlinien in den Sitzungen vom 18. Juni und vom 17. September 2009 übereinstimmend konkretisiert und ergänzt werden. Folgende Beschlüsse wurden gefasst:
Welche Krankheitsbilder sind betroffen?
Die Ergänzungen betreffen die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit HIV/Aids, schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen, angeborenen Skelettsystemfehlbildungen, bestimmten neuromuskulären Erkrankungen und Anfallsleiden. Diese Beschlüsse sind Ende August in Kraft getreten. So wurde beispielsweise in Bezug auf die Behandlung von Patienten mit HIV/Aids ergänzt, dass auch die asymptomatische HIV-Infektion (ICD-10-Code: Z21) von der Behandlungsmöglichkeit umfasst ist. Ebenfalls sind in Bezug auf die weiteren Krankheitsbilder Ergänzungen zur ICD-Auflistung beschlossen worden. Weiter sind für die biliäre Zirrhose sowie das Kurzdarmsyndrom die Voraussetzungen für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus geschaffen worden; die Prüfung durch das BMG steht insoweit noch aus.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat für die ambulante Behandlung von neuromuskulären Erkrankungen im Rahmen des § 116b SGB V klargestellt, dass die benannten ICD-10-Codes abschließend seien. Sollte der G-BA - wie in der Pressemitteilung angedeutet - auch eine weitergehende Versorgung der Patienten mit nicht gelisteten neuromuskulären Folgeerkrankungen für möglich halten, bedürfe es einer entsprechenden Konkretisierung. |
Die Änderungen nebst Pressemitteilung, Beschlusstext und Prüfung durch das BMG können unter www.g-ba.de abgerufen werden.
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