01.12.2009 | Ambulante Versorgung
Änderung geplant: MVZ sollen immer von Ärzten geleitet werden - Konsequenzen?
von Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta, Kanzlei Lehmann und Partner, Burgwedel, www.ralehmannundpartner.de
Die neue Regierung hat im Koalitionsvertrag aufgezeigt, wie sie sich die zukünftige Gestaltung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) vorstellt: Danach sollen Gesellschafter von MVZ zukünftig nur Vertragsärzte und Kliniken sein dürfen (siehe „Chefärzte Brief“ Nr. 11/2009, S. 1). Weiter wurde vereinbart, dass die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmen bei den Ärzten liegen müsse. Nur in unterversorgten Gebieten wolle man Ausnahmen zulassen.
Auswirkungen auf langfristig angelegte MVZ-Projekte?
Auch wenn noch nicht feststeht, ob und - wenn ja - wann diese Vereinbarung tatsächlich umgesetzt wird, sollte man sich als Betroffener damit auseinandersetzen. Dies schon deshalb, weil der Wortlaut im Gegensatz zu vielen anderen vagen Absichtsbekundungen der Regierungskoalition an dieser Stelle sehr klar ist. Insbesondere wird man bei langfristig angelegten MVZ-Projekten prüfen müssen, welche Auswirkungen eine solche Gesetzesänderung für ein noch in der Umsetzung befindliches Projekt haben kann.
Apotheker und andere Leistungserbringer werden zukünftig keine MVZ mehr gründen können, wenn die Vereinbarung tatsächlich umgesetzt wird. Sie können sich dann allenfalls auf einen Bestandsschutz berufen, wenn sie bereits ein MVZ gegründet haben. Wenn aber beispielsweise eine Klinik beabsichtigt, im Jahre 2011 ein MVZ zu gründen und jetzt mit der Planung beginnt, ein Grundstück kauft sowie die Errichtung der Immobilie im Frühjahr 2010 in Angriff nimmt, so kann diese Investition schnell zu einem Reinfall werden. Wenn sie nämlich das MVZ gründen will und die angedachte Gesetzesänderung ist in Kraft getreten, wird die Gründung unmöglich.
Bestandsschutz für bereits bestehende MVZ?
Auch wenn man davon ausgehen kann, dass für bereits bestehende MVZ ein Bestandsschutz zu gewähren ist, wird man sich bei der Vorbereitung mit der Frage befassen müssen, wie umfassend dieser sein wird. Zu denken ist beispielsweise an die Frage, ob man als bereits bestehendes MVZ (die Gesetzesänderung unterstellt) die Möglichkeit haben wird, an einem weiteren Standort ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen, oder ob dieses eine Erweiterung des Leistungsspektrums darstellt, die nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt ist. Gleiches gilt für die Frage, ob man weitere Fachrichtungen oder Zulassungen in das MVZ integrieren kann oder nicht.
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