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  • 01.01.2008 | Ambulante Versorgung

    Hochspezialisierte Leistungen und seltene Erkrankungen nach § 116b Abs. 2 SGB V

    von RA FA MedR Sören Kleinke und Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Osnabrück/Dortmund

    Mit dem seit dem 1. April 2007 gültigen Wettbewerbsstärkungsgesetz ist unter anderem die Vorschrift des § 116b Abs. 2 SGB V neu gefasst worden. Krankenhäuser können unter vereinfachten Voraussetzungen bestimmte Leistungen im Rahmen der ambulanten Versorgung erbringen, ohne dass es einer vertragsärztlichen Zulassung oder Ermächtigung bedarf. Dadurch eröffnet sich Chefärzten ein interessantes Betätigungsfeld. Der nachfolgende Beitrag gibt Chefärzten einen kurzen Überblick in die komplizierte juristische Materie.  

    Was zählt zu den hochspezialisierten Leistungen und seltenen Erkrankungen nach § 116b SGB V?

    Nach § 116b Abs. 2 SGB V ist ein zugelassenes Krankenhaus zur ambulanten Behandlung bestimmter hochspezialisierter Leistungen, seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt.  

     

    Der gesetzliche Katalog nach § 116b Abs. 3 umfasst unter anderem:  

    CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen, die Brachytherapie sowie die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen, HIV-/Aids, schwere Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen, schwere Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4), Tuberkulose, Mucoviszidose, Multiple Sklerose, Hämophilie, schwerwiegende immunologische Erkrankungen oder Anfallsleiden.  

     

    Ebenfalls genannt sind die Diagnostik und Versorgung von Patienten im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie oder von Frühgeborenen mit Folgeschäden.  

    Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) den gesetzlichen Katalog regelmäßig zu überprüfen und zu ergänzen. Hiervon hat der GBA mehrfach Gebrauch gemacht und den Katalog beispielsweise um die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit M. Wilson, biliärer Zirrhose oder dem Marfan-Syndrom erweitert.