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  • 04.03.2010 | Ambulante Versorgung nach § 116b SGB V

    Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Facharztvorbehalt bleibt aus

    von RA und FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, und RRef. Tim D. Hesse, Hagen

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 3. Februar 2010 zwei Klagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen Beschlüsse den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu den Voraussetzungen ambulanter Behandlungen im Krankenhaus nach § 116b SGB V als unzulässig abgewiesen (Az: B 6 KA 30/09 R sowie B 6 KA 31/09 R). Mit der umstrittenen Frage, ob nur ein Facharzt eine Überweisung in eine § 116b-Ambulanz ausstellen kann oder aber jeder Vertragsarzt, brauchte sich das BSG daher nicht mehr auseinanderzusetzen.  

    Hintergrund und Begründung der Abweisungsentscheidung

    In den Revisionsverfahren hatte die KBV durchzusetzen versucht, die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus gegenüber an Tuberkulose, Multipler Sklerose und Krebs erkrankten Patienten zukünftig von einer gesicherten Diagnose und der Überweisung durch einen niedergelassenen Facharzt abhängig zu machen. Die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher Richtlinien obliegt gemäß § 116 Abs. 4 SGB V dem G-BA als höchstem Selbstverwaltungsgremium des deutschen Gesundheitswesens. Dessen Regelungen erlauben bisher - von medizinisch begründeten Ausnahmen abgesehen - auch hausärztliche Verdachtsdiagnosen und Überweisungen.  

     

    Das BSG bestätigte nun die Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, das im Juli 2009 befunden hatte, der KBV stehe in den beiden Angelegenheiten keine Klagebefugnis gegen die Entscheidungen des G-BA zu, da es an einer unmittelbaren Verletzung ihrer eigenen Rechte fehle („Chefärzte Brief“ Nr. 8/2009, S.1). Die allgemeine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen oder Zielsetzungen bzw. nur die Befürchtung einer solchen reiche dafür nicht aus. Eine Entscheidung in der Sache konnte daher nicht erfolgen.  

    Der G-BA ist seinen Verpflichtungen nachgekommen

    Der G-BA muss den in § 116b Abs. 2 SGB V vorgegebenen Katalog der hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen konkretisieren und dabei die Einzelheiten zu Krankheitsbild und Behandlungsverlauf sowie die Anforderungen festlegen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um diese ambulanten Behandlungen anbieten zu dürfen. Dieser Verpflichtung ist der G-BA in den streitigen Beschlüssen nachgekommen, indem unter anderem auf einen Facharztvorbehalt verzichtet wurde. Abzuwarten bleibt, wie in diesem Zusammenhang über derzeit anhängige Klagen niedergelassener Vertragsärzte entschieden werden wird.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 7 | ID 134014