02.03.2011 | Ambulante Versorgung
Streit um „116b-Genehmigungen“ von Krankenhäusern: Der aktuelle Stand
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Laut § 116b Abs. 2 SGB V können Krankenhäuser bei bestimmten hoch spezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen zur ambulanten Versorgung zugelassen werden. Werden solche sogenannte 116b-Genehmigungen erteilt, bedeutet dies für niedergelassene Fachärzte, die dasselbe Leistungsspektrum erbringen, in der Regel unerwünschte neue Konkurrenz. Eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten war und ist die Folge - mit unterschiedlichen Ausgängen. Es folgt ein Überblick über den Stand der Dinge.
Die Streitpunkte
Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten sind primär zwei Rechtsfragen, die für Krankenhäuser und Chefärzte, die mit ihren Abteilungen an der ambulanten Versorgung teilnehmen wollen, von besonderem Interesse sind:
1. Können Vertragsärzte 116b-Genehmigungen anfechten?
Dies ist eine wichtige Frage: Da Verfahren vor Sozialgerichten meist lange dauern, würde die Anfechtungsbefugnis niedergelassenen Vertragsärzten die Möglichkeit eröffnen, die Vollziehung von Genehmigungen nach § 116b SGB V durch Krankenhäuser zu blockieren, sofern sie nicht für sofort vollziehbar erklärt werden können.
2. Was bedeutet die Berücksichtigung der Versorgungssituation?
Laut § 116b Abs. 2 SGB V können 116b-Genehmigungen auf Antrag des Krankenhausträgers nur „unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“ erteilt werden. Was bedeutet das?
1. Können Vertragsärzte 116b-Genehmigungen anfechten?
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