Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.02.2009 | Ambulante Versorgung

    Weitere Konkretisierungen für ambulante Leistungen nach § 116b Abs. 2 SGB V

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Während Krankenhäuser in einzelnen Bundesländern - wie Hamburg - bereits seit längerer Zeit hochspezialisierte Leistungen und seltene Erkrankungen im Rahmen des § 116b SGB V ambulant erbringen können, müssen sich die Kliniken in anderen Bundesländern - wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen - immer noch gedulden. Ungeachtet der unterschiedlichen Umsetzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) am 18. Dezember 2008 konkretisierende Anlagen zur 116b-Richtlinie für weitere vier Krankheitsbilder beschlossen. Vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit werden diese in naher Zukunft in Kraft treten.  

    Welche Krankheitsbilder sind konkretisiert worden?

    Die Ergänzungen betreffen die Diagnostik und Versorgung von Patienten mit  

     

    • schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen,
    • neuromuskulären Erkrankungen,
    • Anfallsleiden und
    • angeborenen Skelettsystemfehlbildungen.

     

    Schwerwiegende immunologische Erkrankungen

    Bei den schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen besteht die Besonderheit, dass bereits einige Krankheitsbilder - wie zum Beispiel Aids/HIV - im Katalog des § 116b SGB gesondert enthalten und definiert sind. Diese Konkretisierung erfasst nun die angeborenen Defekte einer oder mehrerer Komponenten des Immunsystems sowie einige schwerwiegende Immundefekte (vgl. zu den ICD-Codes Tabellen auf den Seiten 11 und 12). Die Berücksichtigung weiterer schwerwiegender erworbener immunologischer Erkrankungen in dieser Anlage wird bis zum 31. Dezember 2010 geprüft.  

    Da mit Hilfe der Gendiagnostik in der jüngeren Vergangenheit viele neue Diagnosen gestellt werden können, für die noch kein ICD-Code zugeordnet ist, wird der Diagnosenkatalog um den Katalog der Primären-Immundefekt-Erkrankungen (PID-Katalog) erweitert. Umgekehrt hat der GBA eine Einschränkung im Wesentlichen auf die PID vorgenommen, um der Gefahr der uferlosen Ausdehnung der ambulanten Leistungen in diesem Zusammenhang vorzubeugen. So soll zugleich der ursprüngliche Gedanke der Spezialisierung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus betont werden.