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  • 01.01.2005 | Arbeitsrecht

    Ausscheiden des Chefarztes, Teil 4: Spezielle Fragen zu Patientenunterlagen

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Schmidt und Partner, Bochum

    Im letzten Teil der Beitragsserie zum Ausscheiden des Chefarztes aus dem Arbeitsverhältnis geht es insbesondere um Fragen zur Dokumentation aus der Ermächtigungs- und der Privatsprechstunde sowie der Weitergabe von Patientenunterlagen an den Nachfolger bzw. inwieweit die Dokumentationen und die Datenbank Bestandteil von Abfindungsvereinbarungen sein können.  

    Wem gehören die Patientenunterlagen – dem Chefarzt oder dem Krankenhaus?

    Erstellt ein Chefarzt im Rahmen der Ausübung einer vom Klinikträger erlaubten ambulanten Nebentätigkeit Patientendokumentationen, so ist diese Tätigkeit rechtlich der eines niedergelassenen Arztes vergleichbar – unabhängig davon, ob es sich bei der Ambulanztätigkeit um die Behandlung von Privat- oder von Kassenpatienten auf Grund einer KV-Ermächtigung handelt. Bei niedergelassenen Ärzten gilt: Die Krankenunterlagen stehen bei der Behandlung in der Praxis in der Regel im Alleineigentum des niedergelassenen Arztes. Sofern die Dokumentation individuelle Prägungen aufweist, können dem Arzt sogar Urheberrechte an den Krankenunterlagen zustehen.  

     

    Somit steht für den Chefarzt fest: Die im Rahmen einer erlaubten Nebentätigkeit erstellten Dokumentationen stehen im Eigentum des Arztes, da er insoweit nicht für seinen Dienstherrn tätig wird. Dies gilt auch für die Praxistätigkeit des Chefarztes im Rahmen seiner erlaubten Nebentätigkeit.  

     

    Als Eigentümer der Krankenunterlagen ambulanter Patienten treffen den Chefarzt in der privaten Ambulanz Aufbewahrungs-, Datenschutz- und Schweigepflichten. Das Krankenhaus hat darauf zu achten, dass bei einzelnen Patienten jeweils ein gesondertes Krankenblatt für ambulante und stationäre Leistungen erstellt wird. Die Patientenkartei und die darin enthaltenen Unterlagen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Ein Verstoß ist nach § 203 StGB strafbar.  

    Was muss beachtet werden, wenn die Unterlagen an den Nachfolger übergeben werden sollen?