01.11.2007 | Arbeitsrecht
BAG: Oberarzt wegen Mobbing durch den Chefarzt Schmerzensgeld zugesprochen
Erstmalig ist jetzt ein Arbeitgeber vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Zahlung von Schmerzensgeld mit der Begründung verurteilt worden, dass er einen Angestellten nicht vor Mobbing durch seinen Vorgesetzten geschützt habe. Das aktuelle Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az: 8 AZR 593/06 – Abruf-Nr. 073297) betrifft einen Oberarzt, der – so dessen Vorwurf – durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wurde und aus diesem Grund psychisch erkrankt ist.
Der Sachverhalt
Der Arzt war als erster Oberarzt der neurochirurgischen Abteilung einer Klinik tätig. Als solcher nahm er auch die kommissarische Leitung der neurochirurgischen Klinik wahr, nachdem der damalige Chefarzt ausgeschieden war. Seine Bewerbung um dessen Nachfolge blieb jedoch erfolglos. Statt dessen berief das Krankenhaus einen Mediziner von außerhalb zum Chefarzt, von dem sich der Oberarzt anschließend „gemobbt“ fühlte. Ein vom Krankenhaus in die Wege geleitetes „Konfliktlösungsverfahren“ blieb erfolglos, da der Chefarzt zu einer Kooperation nicht bereit war. In der Folgezeit wurde der Oberarzt wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig.
Das Arbeitsgericht (ArbG) und das Landesarbeitsgericht (LAG) hatten die Klage des Oberarztes zunächst abgewiesen. Das LAG stellte zwar fest, dass der Chefarzt „mobbingtypische Verhaltensweisen“ an den Tag legte, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Oberarztes betroffen haben. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint – mit der Begründung, der Chefarzt habe nicht erkennen können, dass der Oberarzt aufgrund der Auseinandersetzung erkranken werde.
Die Entscheidung der Bundesrichter
Das BAG hat jedoch jetzt das LAG-Urteil aufgehoben. Die Richter des 8. Senats sahen es als erwiesen an, dass der Chefarzt die psychische Erkrankung des Oberarztes schuldhaft herbeigeführt hat. Für den Schmerzensgeldanspruch habe das Krankenhaus einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die genaue Höhe des Schmerzensgeldes muss noch entschieden werden.
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