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  • 01.07.2006 | Arbeitsrecht

    Bei wem muss sich der Stationsarzt krank melden – Chefarzt oder Personalabteilung?

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

    Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ihr Stationsarzt ruft aus seinem Urlaub an und teilt einem Kollegen mit, er sei erkrankt und bleibe noch am Urlaubsort. Der Kollege teilt dies dem Chefarzt mit, der daraufhin die Änderung des Dienstplanes veranlasst. Dabei stellt sich die Frage, ob die Vorgehensweise des nachgeordneten Arztes korrekt war: Hätte auch die Personalabteilung informiert werden müssen? Und: Wer ist dazu verpflichtet, diese zu informieren?  

     

    Man kann davon ausgehen, dass der Arzt wohl seiner Verpflichtung nachkommen wollte, sich unverzüglich krank zu melden. Die Krankmeldung betrifft sowohl die disziplinarische (hier durch die Personalabteilung) als auch die organisatorische Seite (die Abteilung als solche, in der der Arzt tätig ist). Daher war es richtig, auch den Kollegen anzusprechen, damit man sofort umdisponieren konnte. Dennoch: Juristisch korrekt hätte sie nicht gegenüber dem Kollegen, sondern gegenüber dem zuständigen Vorgesetzten – das heißt hier gegenüber der Personalverwaltung und dem dort zuständigen Mitarbeiter – erfolgen müssen.  

     

    Grundsätzlich ist zwar ein Einsatz des Kollegen als Bote zulässig. Ein solcher erfolgt aber auf das Risiko des Arztes selbst, was die Übermittlung und deren Rechtzeitigkeit angeht. Überdies geht man das Risiko ein, dass die Meldung in diesen Fällen nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzusehen ist. „Unverzüglich“ ist sie dann, wenn sie vor Beginn des Arbeitseinsatzes erfolgt. Bei Erkrankungen im Urlaub ist die Meldung ohne schuldhaftes Zögern – so rasch dies unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmitteln möglich ist – anzuzeigen.